Verstoß gegen Vorrangregel förderte Erstaunliches zutage

Grimmen (ots). Bereits am 09.01.2023 ereignete sich gegen 15:45 Uhr eine nicht alltägliche Verkehrskontrolle in Grimmen. Polizeibeamte des Autobahn- und Verkehrspolizeireviers in Grimmen stellten im Rahmen ihrer Streifentätigkeit fest, wie ein Mercedes als Linksabbieger den Vorrang des entgegenkommenden Rechtsabbiegers missachtete. Bei der sich anschließenden Verkehrskontrolle räumte der 54-jährige Fahrzeugführer ein, gar nicht im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis zu sein. Er habe diese bereits vor etwa 20 Jahren abgegeben. Einen Grund dafür nannte er nicht. Das war aber noch nicht alles. Im weiteren Verlauf der Kontrolle ergab sich den Beamten der Verdacht, einer möglichen Alkoholbeeinflussung des Fahrers. Ein anschließend durchgeführter Alkoholvortest ergab dann einen Wert von 0,70 Promille. Dieser Wert in Verbindung mit dem zuvor festgestellten Fahrfehler ergab nunmehr den Verdacht der absoluten Fahruntüchtigkeit, so dass sich eine Blutprobenentnahme anschloss. Diese wurde durch einen ortsansässigen Arzt durchgeführt. Damit aber immer noch nicht genug. Da auf dem Beifahrersitz die Fahrzeughalterin saß und diese, ersten Erkenntnissen nach, davon wusste, dass der Fahrer keine Fahrerlaubnis mehr hat und diesen trotzdem fahren ließ, besteht auch gegen sie der Anfangsverdacht einer Straftat. Denn beim „Fahren ohne Fahrerlaubnis“ gibt es eine sogenannte Halterverantwortlichkeit.

In diesem Zusammenhand sei auch noch einmal daran erinnert, dass es grundsätzlich die 0,5 Promille Grenze bei Kraftfahrzeugen gibt. Bei einem Wert zwischen 0,5 und 1,09 Promille ohne Ausfallerscheinungen handelt es sich um eine Ordnungswidrigkeit und entsprechend ab 1,10 Promille um eine Straftat. Kommen nun besondere Umstände, wie etwaige Fahrfehler dazu, wo nicht auszuschließen ist, dass diese auf die Alkoholisierung zurückzuführen sind, so handelt es sich bereits ab einen Wert von 0,30 Promille um eine Straftat. Folglich würde ein vorhandener Führerschein sofort eingezogen werden. Für Fahranfänger, also unter 21-Jährige und in der Probezeit befindliche Personen gilt im Übrigen ein Alkoholverbot bezogen auf das Fahren.