Fahren ohne Fahrerlaubnis mit einem „Hoverboard“ in Bergen auf Rügen

Bergen auf Rügen (ots)- Am 15.04.2020 gegen 20:50 Uhr stellten Polizeibeamte in der Feldstraße in Bergen auf Rügen eine Jugendliche fest, die ein sogenanntes „Hoverboard“ im öffentlichen Straßenverkehr führte. Die Beamten kontrollierten die 16-jährige deutsche Fahrzeugführerin von der Insel Rügen und stellten dabei fest, dass das „Hoverboard“ keine Zulassung für den öffentlichen Straßenverkehr besaß. Aus diesem Grund wurde der 16-Jährigen die Weiterfahrt untersagt. Außerdem leiteten die Beamten ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des Fahrens ohne Fahrerlaubnis, des Verstoßes gegen die Fahrzeugzulassungsverordnung und darüber hinaus wegen des Verdachts des Verstoßes gegen das Pflichtversicherungsgesetz ein.

In diesem Zusammenhang möchte die Polizei darauf hinweisen, dass Self-Balance-Scooter zwar in der Regel unproblematisch erworben werden können, sie aber in der Regel nicht für den öffentlichen Straßenverkehr zugelassen sind. Einige Verkäufer weisen darauf auch explizit hin. Da die Scooter meist mit einem Elektromotor ausgestattet sind und über eine bauartbestimmte Höchstgeschwindigkeit von mehr als 6 km/h verfügen, werden sie rechtlich als Kraftfahrzeug eingestuft. Zum Führen im öffentlichen Straßenverkehr müssen folgende Voraussetzungen vorliegen:

  • Eine behördliche Erlaubnis der zuständigen Behörde, also eine
    Zulassung,
  • ein Versicherungsvertrag für die Abdeckung von Personen- und
    Sachschäden sowie sonstigen Vermögensschäden und
  • der Fahrzeugführer muss mindestens im Besitz der Fahrerlaubnis
    der Klasse B sein.

Einer Inbetriebnahme eines „Hoverboards“ außerhalb des öffentlichen Straßenverkehrs (z.B. auf dem Privatgrundstück) steht aus rechtlicher Sicht nichts entgegen.